Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.04.2012 zunächst mitgeteilt, dass bis zum Ergehen neuer Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand die hierzu bestehende Verwaltungsauffassung weiter gelte. Insofern werde auch das Urteil des BFH zur Umsatzsteuerbarkeit von Beistandsleistungen von der Finanzverwaltung bis auf weiteres nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt.