Die Landesregierung hat mit Landtags-Drucksache 19/473 dem Landtag einen Bericht der Landesregierung zum Thema „Menschenwürdige Unterbringung sichern! Gemeinsames Konzept von Land und Kommunen zur Unterbringung von Flüchtlingen im Land Schleswig-Holstein“ vom 25. September 2013 abgegeben. Dieser steht zum Download zur Verfügung.
Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas hat unter dem Titel „Aufruf zu einer echten gemeinsamen europäischen Asylpolitik“ eine aktuelle Kampagne gestartet.
Die Landesregierung hat mit Landtags-Drucksache 18/4272 auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) zum Thema Bundesratsinitiativen für eine bessere Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik geantwortet. Darin wird ein aktueller umfassender Überblick über wesentliche Punkte zu Unterbringung, Verfahren, Betreuung, Zuständigkeiten und Sprachkursen in Schleswig-Holstein gegeben, der für die kommunale Arbeit relevant ist..
Kommunale Flüchtlings- und Integrationspolitk: Das DESI - Institut für Demokratische Entwicklung und Soziale Integration – aus Berlin hat in einer Umfrage vom Januar bis März 2016 erhoben, wo Städte, Landkreise und Gemeinden aktuell zentrale Aufgaben und Herausforderungen, wichtige Ressourcen und besondere Unterstützungsbedarfe bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen sehen.
Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hat in den vergangenen Monaten – auch nach Rückkoppelung mit der kommunalen Praxis – einen Handlungsleitfaden Flüchtlingsintegration erarbeitet. Der Leitfaden soll in den nächsten Monaten ständig weiter entwickelt und aktualisiert werden.
Die Landesregierung hat mit Landtag-Drucksache 18/3900 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) zum Thema Erstaufnahmeeinrichtungen und Landesunterkünfte in Schleswig-Holstein geantwortet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01.03.2016 sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-443/14 und C-444/14 (Kreis Warendorf / Ibrahim Alo und Amira Osso / Region Hannover) verkündet.
Der EuGH hat geurteilt, dass Wohnsitzauflagen für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus grundsätzlich einen Verstoß gegen deren Freizügigkeitsrecht darstellen, aber zulässig sind, wenn sie in stärkerem Maße mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Personen, die keine EU-Bürger sind und sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhalten, der diesen Schutz gewährt hat.
Regelungen über Wohnsitzauflagen oder Residenzpflichten für Flüchtlinge sind damit grundsätzlich möglich. Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage beschäftigt, dass Ortsveränderungen von Empfängern sozialer Leistungen oder ihre ungleiche Konzentration zu einer unangemessenen Verteilung der mit diesen Leistungen verbundenen finanziellen Last auf die zuständigen Träger führen können. Eine solche ungleichmäßige Lastenverteilung hängt jedoch, so der EuGH, nicht speziell mit der etwaigen Eigenschaft der Leistungsempfänger als Personen mit subsidiärem Schutzstatus zusammen. Unter diesen Umständen steht die Richtlinie einer Wohnsitzauflage entgegen, die allein Personen mit subsidiärem Schutzstatus erteilt wird, um eine angemessene Verteilung der mit der Gewährung der fraglichen Leistungen verbundenen Lasten zu erreichen.
Dagegen wird das Bundesverwaltungsgericht nun zu prüfen haben, ob Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die Sozialhilfe beziehen, in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Sozialhilfe beziehen. Sofern sich diese beiden Personengruppen im Hinblick auf das Ziel, die Integration von Nicht-EU-Bürgern in Deutschland zu erleichtern, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, steht die Richtlinie einer Wohnsitzauflage für Personen mit subsidiärem Schutzstatus zur Förderung ihrer Integration nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Auflage nicht für andere Nicht-EU-Bürger gilt, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Claudia Zempel
Dezernentin
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