Das BMAS hat mit Schreiben vom 2. September 2019 den Standpunkt geteilt, dass nationale Regelungen in einigen Mitgliedstaaten zur Antrags- und Mitführungspflicht zu einer erheblichen bürokratischen Belastung führen.
Das BMAS hat mit Schreiben vom 29. Januar 2020 mitgeteilt, dass mittlerweile aktuelle Auskünfte aus den betroffenen Ländern vorliegen. Demnach erfordern die dortigen nationalen Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes keine vorherige Beantragung einer A1-Bescheinigung.
Das Schreiben des BMAS sowie eine entsprechend aktualisierte Handreichung stehen nachfolgend zur Verfügung.
Claudia Zempel
Dezernentin
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