Nachdem die Europäische Kommission am 26.02.2025 ein Gesetzespaket zur Reduktion verschiedener Berichtspflichten (sog. „Omnibus-Paket“) vorgeschlagen hat, wird die Pflicht zur Berichterstattung nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, (CSRD- Richtlinie) erst zu einem späteren Zeitpunkt deutlich weniger kommunale Unternehmen betreffen.
Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) hat daher für seine Mitglieder eine FAQ-Liste erstellt, mit der Fragen beantwortet werden, ob und wann eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für kommunale Unternehmen besteht. Die Ausführungen beschreiben grundsätzlich die Vorgaben für große Kapitalgesellschaften. Soweit die Situation großer kapitalmarktorientierter (d. h. börsennotierter) Unternehmen, von Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform oder von kleineren Unternehmen erläutert wird, wird darauf gesondert hingewiesen.
Zu den mit dem „Omnibus-Paket“ vorgeschlagenen konkreten inhaltlichen Änderungen der CSRD, insbesondere zu dem neuen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) konzipierten VSME-Standard wird der VKU noch gesondert und im Detail informieren.
Die FAQ-Liste mit weiteren Einzelheiten steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.