Verkehr

EU-Kommission vor offiziellem Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der deutschen PKW-Mautregelung

Bekanntlich steht die deutsche PKW-Mautregelung schon seit einiger Zeit in der politischen Diskussion, vor allem im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht. Jetzt steht eine Überprüfung der Regelungen durch die EU-Kommission unmittelbar bevor.

Für diesen Zweck gibt es ein genaues Verfahren gemäß Artikel 258 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Aufgabe der Kommission ist dabei, generell zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht und die Gesetze der Union einhalten, sie ist nach dem Sprachgebrauch bekanntlich die „Hüterin der Verträge“. Die Kommission hat demnach dafür zu sorgen, dass die Verträge korrekt angewandt werden. Deshalb muss sie bei vermuteten Verstößen gegen Europarecht auch einschreiten und, wenn Ermahnungen nicht ausreichen, den Staat gemäß Artikel 258 AEUV (s.o.) vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.

Ablauf des Verfahrens und zusätzliche Informationen:

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab. Sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Der Gerichtshof kann nach seiner Entscheidung, weil es sich um ein reines Feststellungsurteil handelt, den Mitgliedstaat allerdings nicht zum Ergreifen bestimmter Maßnahmen verurteilen oder eine vertragsverletzende Maßnahme einer staatlichen Behörde aufheben. Der betreffende Mitgliedstaat selbst ist aufgrund des Urteils verpflichtet, den festgestellten Vertragsverstoß zu beenden und die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Art. 260 Abs. 1 AEUV). Wenn der Vertragsverstoß darin bestanden hat, dass bestimmte Rechtsvorschriften des Staates nicht mit dem EU-Vertrag übereinstimmen (wie ggf. bei der deutschen PKW-Maut), so muss er diese Rechtsvorschriften so ändern, dass sie den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

Jedem Mitgliedstaat steht übrigens nach Art. 259 AEUV ebenfalls das Recht zu, den EuGH wegen vermuteter Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaates anzurufen. Er muss sich allerdings zuvor an die Kommission wenden, die dann so verfährt wie oben beschrieben. Gibt die Kommission innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ab, kann der Staat den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

Darüber hinaus sind weitere Schritte möglich. So kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass der durch den Gerichtshof verurteilte Mitgliedstaat seiner Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachkommt, ein neues Verfahren einleiten, nachdem sie dem Staat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie für angemessen hält. Die Zahlung dieses Pauschalbetrags oder Zwangsgelds kann allerdings wiederum nur der Gerichtshof verhängen. Er muss allerdings vorher offiziell festgestellt haben, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist.

(Quelle: DStGB-Aktuell 25 vom 19. Juni 2015)

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Peter Krey

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