Fracking in bestimmten Gesteinen und Gebieten wird damit komplett verboten. Die Bundesländer können darüber hinaus zusätzliche Einschränkungen vornehmen. Der Einsatz von Stoffen, die das Trinkwasser gefährden, wird generell verboten. Alle eingesetzten Stoffe müssen zudem veröffentlicht werden. Unkonventionelle Fracking-Vorhaben werden in Deutschland verboten.
Lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken können die Bundesländer – um die bestehenden Kenntnislücken zu schließen – bundesweit maximal vier Erprobungsmaßnahmen im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zulassen. Dafür sind strenge Bedingungen vorgesehen.
Konventionelle Fracking-Vorhaben, die in Deutschland seit den 1960er Jahren in anderen Gesteinsarten vorgenommen werden, lassen sich zukünftig nur noch nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausführen. Daran muss die Öffentlichkeit beteiligt werden. Alle Maßnahmen bedürfen zudem der Zustimmung der Wasserbehörden. Dies gilt für alle Maßnahmen, die beim Fracking erfolgen können sowie für die Entsorgung des Rückflusses und des sogenannten Lagerstättenwassers, das aus der Tiefe gefördert wird.
Rückfluss und Lagerstättenwasser ist weiter sicher zu entsorgen. Der Bundesrat stellte zudem klar, dass hierbei der Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts gilt. In Naturschutzgebieten und Naturparken wird Fracking verboten. Das gilt gleichermaßen für Wasserschutzgebiete und weitere sensible Gebiete, zum Beispiel an Seen und Flüssen, aus denen Trinkwasser gewonnen wird. Stoffe, die die Gewinnung von Trinkwasser gefährden könnten, sind beim Fracking nicht mehr erlaubt.
Mit den genannten und einschränkenden Vorgaben entsprechen die neuen Fracking-Gesetze weitestgehend den Forderungen des DStGB.
Quelle: DStGB-Aktuell 2816 vom 15. Juli 2016
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