Soziales

Bundesfreiwilligendienst - Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung

Der Deutsche Städtetag informiert: „Im Rahmen der Kostenerstattung nach § 17 Abs. 3 BFDG werden den Einsatzstellen die Kosten für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung erstattet.

In diesem Zusammenhang werden dem BAFzA unter anderem Vereinbarungen vorgelegt, für die Kosten zu den Beiträgen zur Unfallversicherung - auch nachträglich - geltend gemacht werden, die sich laut Satzung der jeweils zuständigen Unfallkasse nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner bemessen.

Das BAFzA weist nun daraufhin, dass eine Erstattung der Kosten im Sinne des § 17 BFDG nur dann möglich ist, wenn diese auch tatsächlich für die jeweiligen Freiwilligen entstehen bzw. entstanden sind. Richtet sich die Bemessung des Beitrages zur Unfallversicherung nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, entstehen den Einsatzstellen für die Freiwilligen selbst keine Kosten, wenn sie im Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind. Die Beschäftigung von Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst hat keine Auswirkungen im Hinblick auf die nach Satzung festgelegte Beitragshöhe. Eine Erstattung durch das BAFzA ist daher nicht möglich. Bereits geschlossene Vereinbarungen, bei denen die geltend gemachten Kosten bisher akzeptiert worden sind, genießen Vertrauensschutz.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das BAFzA, Gabriele Merk, E-Mail: gabriele.merk@bafza.bund.de.

Ansprechpartnerin

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Marion Marx

Stellvertretende Geschäftsführerin
- Dezernat 3 -

Telefon: 0431/570050-64

e-Mail:
marion.marx@
staedteverband-sh.de

 

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