Finanzen

Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat die Geschäftsstelle wie folgt informiert: Das Bundesministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein weiteres Schreiben zur Problematik der Vollverzinsung und der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofes hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes veröffentlicht.

Konkret befasst sich das Schreiben mit der vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO und umfasst diesbezüglich zur Aufnahme in die Zinsbescheide auch entsprechende Erläuterungstexte. Im Wesentlichen stellen die Erläuterungstexte klar, dass die Vorläufigkeitserklärung aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt und nicht dahingehend miss zu interpretieren sei, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes geteilt werden. Auch wird u.a. darauf hingewiesen, dass abhängig von der Entscheidung des BVerfG unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zu Ungunsten des Zinsschuldners erfolgen könnte.

Das BMF-Schreiben umfasst Erläuterungstexte zu erstmaligen Zinsfestsetzungen, zu geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen und zu mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundenen Zinsfestsetzungen.

Ferner wird vertiefend dazu ausgeführt, wie in Fällen zulässiger Einsprüche gegen die Zinsfestsetzung zu verfahren ist. Ist z.B. die Zinsfestsetzung noch nicht vorläufig ergangen und der Einspruch mit Berufung auf die laufenden Verfahren ausschließlich damit begründet, dass die Höhe des Zinssatzes gegen das Grundgesetz verstoße, so ruht das Einspruchsverfahren. Einsprüche sind grundsätzlich zurückzuweisen, wenn gegen eine vorläufige Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde und dieser ausschließlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes begründet wird.

Mit Blick auf rechtsanhängige Fälle (Stichtag ist Veröffentlichungsdatum dieses BMF-Schreibens) sind die angefochtenen Zinsfestsetzungen nur auf Antrag des Steuerpflichtigen nachträglich vorläufig vorzunehmen. Wird die Zinsfestsetzung aus außerhalb des finanzgerichtlichen Verfahrens liegenden Gründen geändert, ohne dass der Steuerpflichtige eine vorläufige Festsetzung beantragt hat, ist die Zinsfestsetzung ohne Nebenbestimmung vorzunehmen. Die geänderte Zinsfestsetzung wird dann zum Gegenstand des Verfahrens.

Hinsichtlich der zwei beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Höhe des Zinssatzes gibt nach wie vor keinen Termin für die mündliche Verhandlung.

Zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums >>

Ansprechpartner

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Marc Ziertmann
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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Telefon: 0431/570050-45

e-Mail: 
marc.ziertmann@
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