Finanzen

Gutachten zur Wertung der kommunalen Finanzkraft im Länderfinanzausgleich

Im Auftrag der Finanzminister der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen hat Prof. Dr. Thomas Lenk (Universität Leipzig) ein finanzwissenschaftliches Gutachten und Prof. Dr. Joachim Wieland (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) ein Rechtsgutachten zur Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft im Länderfinanzausgleich erstellt.

Die beiden Gutachten kommen zu dem Vorschlag, die kommunale Finanzkraft vollständig im Länderfinanzausgleich zu berücksichtigen. Dies hat aktuell auch der Bund im Rahmen seines Vorschlags zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen berücksichtigt. Bisher wird die kommunale Finanzkraft zu 64 % im Länderfinanzausgleich angerechnet. Nach Ansicht der beiden Gutachter sei bei der Ermittlung der Finanzkraft der Länder eine vollständige Einbeziehung ihrer Gemeinden sowohl verfassungsrechtlich als auch aus finanzwissenschaftlicher Sicht geboten. Nur dadurch könnten die tatsächlichen Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern in ihrem vollen Ausmaß erfasst und in einem zweiten Schritt angemessen ausgeglichen werden.

Eine vollständige Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft würde zu Verschiebungen im Länderfinanzausgleich gehen, die zu Lasten der Länder mit finanzstärkeren Kommunen und zu Gunsten von Ländern mit finanzschwächeren Kommunen wirken würden. Im Modell des Bundes könnte dieser Effekt teilweise durch eine Modifizierung des Umsatzsteuervorwegausgleichs abgemildert werden. Ob die kommunale Finanzkraft stärker als mit bisher 64 % im Länderfinanzausgleich gewertet werden wird, ist allerdings eine noch offene Frage bei den laufenden Verhandlungen um die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen.

Die Gutachten von Prof. Lenk und Prof. Wieland sind im Internet erhältlich unter:
http://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/detail.php?id=140289

(Quelle: DStGB-Aktuell 21 vom 22. Mai 2015)

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Marc Ziertmann
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