Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 Absatz 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Somit besteht beispielsweise für öffentliche Gebäude wie Standesämter oder kleinere Schulen die Pflicht zum Aushang eines Energieausweises. Der Energieausweis muss an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden, damit die Öffentlichkeit Kenntnis davon nehmen kann.
(Quelle: DStGB-Aktuell 32 vom 7. August 2015)
![]() |
Peter Krey
Dezernent
- Dezernat 2 -
Telefon: 0431/570050-66
e-Mail:
peter.krey@staedteverband-sh.de