Hintergrund ist, dass § 52 b LVwG von den Behörden in Schleswig- Holstein verlangt, digitale Zugänge zu schaffen, über die Bürgerinnen und Bürger die Behörden erreichen. Dadurch wird der elektronische Rechtsverkehr eröffnet, wodurch nunmehr auch Widersprüche über solche Zugänge an die Behörden übermittelt werden können.
Die kommunalen Landesverbände hatten das Innenministerium und das Justizministerium im Frühjahr des Jahres um Hinweise gebeten.
Zusammengefasst hat das Innenministerium folgendes mitgeteilt:
Die Geschäftsstelle empfiehlt den Mitgliedern individuell zu prüfen, welche Zugänge bereitgehalten werden und die Rechtsbehelfsbelehrungen entsprechend den Formulierungsvorschlägen des Innenministeriums anzupassen. In der aktuellen Situation, in der die digitalen Zugänge noch neu sind, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass keine Rechtssicherheit gegeben ist, dass eine den Hinweisen des Innenministeriums entsprechende Formulierung auch vor Gericht standhält.
Das vollständige Schreiben des Innenministeriums steht für interessierte Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein als Anlage zum Rundschreiben Nr. 113/2018 im kennwortgeschützten Mitgliederbereich zur Verfügung.
Marion Marx
Stellvertretende Geschäftsführerin
- Dezernat 3 -
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