Digitalisierung

Korrekte Rechtsbehelfsbelehrung bei elektronischen Zugangsmöglichkeiten

Im Rahmen der Informationsveranstaltung der kommunalen Landesverbände zum elektronischen Rechtsverkehr am 6. September 2018 ist erneut die Frage diskutiert worden, ob und wie im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrungen auf elektronische Zugangsmöglichkeit der Behörden hingewiesen werden muss.

Hintergrund ist, dass § 52 b LVwG von den Behörden in Schleswig- Holstein verlangt, digitale Zugänge zu schaffen, über die Bürgerinnen und Bürger die Behörden erreichen. Dadurch wird der elektronische Rechtsverkehr eröffnet, wodurch nunmehr auch Widersprüche über solche Zugänge an die Behörden übermittelt werden können.

Die kommunalen Landesverbände hatten das Innenministerium und das Justizministerium im Frühjahr des Jahres um Hinweise gebeten. 

Zusammengefasst hat das Innenministerium folgendes mitgeteilt:

  • Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten eine Rechtsbehelfsbelehrung zu gestalten. § 58 VwGO regelt das gesetzliche Minimum, wonach die Nennung des Rechtsbehelfs, der Name der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist ausreichen.
  • Bei Formulierungen, die über die Minimalanforderungen hinausgehen, ist sicherzustellen, dass die Belehrung richtig und insbesondere vollständig ist. Auf Grund der vielfältigen Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation empfiehlt es sich den jeweiligen Weg in der Rechtsbehelfsbelehrung festzulegen. Das Innenministerium macht in seinem Schreiben Vorschläge zu möglichen Formulierungen, differenziert danach ob die Behörde einen Zugang mittels DE-Mail, qualifiziert elektronisch signiertem Dokument oder beide Zugänge eröffnet hat.

Die Geschäftsstelle empfiehlt den Mitgliedern individuell zu prüfen, welche Zugänge bereitgehalten werden und die Rechtsbehelfsbelehrungen entsprechend den Formulierungsvorschlägen des Innenministeriums anzupassen. In der aktuellen Situation, in der die digitalen Zugänge noch neu sind, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass keine Rechtssicherheit gegeben ist, dass eine den Hinweisen des Innenministeriums entsprechende Formulierung auch vor Gericht standhält.

Das vollständige Schreiben des Innenministeriums steht für interessierte Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein als Anlage zum Rundschreiben Nr. 113/2018 im kennwortgeschützten Mitgliederbereich zur Verfügung.

Ansprechpartnerin

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Marion Marx

Stellvertretende Geschäftsführerin
- Dezernat 3 -

Telefon: 0431/570050-64

e-Mail:
marion.marx@
staedteverband-sh.de

 

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