Satzung des Städtetages Schleswig-Holstein

in der Fassung vom 18. August 2003

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Wahlen und Beschlüsse
§ 11 Vorsitzende/Vorsitzender
§ 12 Fachausschüsse
§ 13 Geschäftsführung, Geschäftsstelle
§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 15 Verwendung des Vermögens

§ 1
Aufgaben

(1) Der Städtetag Schleswig-Holstein hat die Aufgabe,

die Interessen seiner Mitgliedstädte zu vertreten,
die Arbeit seiner Mitgliedstädte durch Beratung und Vermittlung des Erfahrungsaustausches zu fördern,
die staatlichen und kommunalen Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die kommunale Angelegenheiten regeln, zu beraten.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben strebt der Städtetag Schleswig-Holstein eine enge Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag und allen kommunalen Landesverbänden an.

§ 2
Mitglieder

Dem Städtetag Schleswig-Holstein kann jede schleswig-holsteinische Stadt angehören.

§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Neue Mitglieder können auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden.

(2) Mitgliedstädte, die nicht unmittelbar dem Deutschen Städtetag beigetreten sind, werden über den Städtetag Schleswig-Holstein mittelbare Mitglieder des Deutschen Städtetages.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres zugegangen sein.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Städtetages Schleswig-Holstein.

§ 4
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und den Fachausschüssen des Städtetages Schleswig-Holstein an der Willensbildung mitzuwirken, insbesondere sind sie berechtigt, beim Vorstand Anträge zu stellen.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind gehalten,

1. den Städtetag Schleswig-Holstein bei seinen Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

2. den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen der Organe des Städtetages Schleswig-Holstein nachzukommen;

3. Fachpersonal für gutachterliche Arbeiten des Städtetages Schleswig-Holstein im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereitzustellen;

4. ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Städtetag von Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie ihm beigetreten sind, bis zum Schluss des Haushaltsjahres, in dem sie ausscheiden, zu erfüllen;

5. bei Ausscheiden anteilig für die Erfüllung der Verpflichtungen des Städtetages, die vor der Beendigung der Mitgliedschaft begründet waren, aufzukommen. Das gilt insbesondere für die Ansprüche der Bediensteten aus ihren Beschäftigungsverhältnissen.

(2) Die Kosten für die Mitwirkung in den Organen und Gremien des Städtetages Schleswig-Holstein tragen die Mitgliedstädte selbst.

§ 6
Organe

(1) Organe des Städtetages Schleswig-Holstein sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

(2) Die Organe werden für die Dauer der Kommunalwahlperiode gewählt; die Amtsdauer endet mit dem Ablauf der Wahlperiode. Die Mitglieder der Organe führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Städtetages Schleswig-Holstein. Ihr obliegt:

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der/des Vorsitzenden sowie der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
2. die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen,
3. die Beschlussfassung über die Entlastung
4. die Beschlussfassung über die Auflösung des Städtetages,
5. die Beratung und Stellungnahme zu aktuellen kommunalpolitischen Problemen,
6. die Bildung von Ausschüssen des Städtetages Schleswig-Holstein und die Wahl der Mitglieder dieser Ausschüsse.

(2) Die Mitgliederversammlung ist in jeder Kommunalwahlperiode mindestens einmal mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder eine Mitgliedstadt oder ein Viertel der stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter es schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte beantragt. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, übt das Hausrecht aus und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf sicher.

(4) Die Mitgliedstädte entsenden auf angefangene 25.000 Einwohner je eine stimmberechtigte Vertreterin/einen stimmberechtigten Vertreter für die Dauer der Kommunalwahlperiode in die Mitgliederversammlung. Für die Zahl der Einwohner/innen eines Mitgliedes ist die vom Statistischen Landesamt nach dem 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend.

(5) Als stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter können von den Mitgliedstädten Mitglieder der Stadtvertretung und Stadtverwaltung entsandt werden. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder soll aus vom Volk gewählten Rats- bzw. Bürgerschaftsmitgliedern bestehen. Ihre Namen und Anschriften sind der Geschäftsstelle nach ihrer Wahl durch die Mitgliedstadt anzugeben. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der entsendenden Stadtvertretung oder -verwaltung aus oder wird es abberufen, so bestimmt die Mitgliedstadt für den Rest der laufenden Kommunalwahlperiode ein anderes Mitglied. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer und ihre/seine Vertretung nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

(6) Zu den Mitgliederversammlungen können Gäste eingeladen werden. Daneben können die Mitgliedstädte Gastdelegierte ohne Stimmrecht benennen, die im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten einzuladen sind.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beschließt über die ihm von der Mitgliederversammlung überwiesenen Angelegenheiten sowie über alle Angelegenheiten, die keiner Behandlung in der Mitgliederversammlung bedürfen. Dem Vorstand obliegen nach der Satzung insbesondere

1. die Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden,
2. die Beschlussfassung über den Haushalt,
3. die Aufnahme neuer Mitglieder,
4. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung festzusetzen,
5. die Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle, mit Ausnahme der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
6. Eilentscheidungen gemäß § 10 Abs. 4,
7. die Beratung und Stellungnahme zu aktuellen kommunalpolitischen Problemen.

Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung bestimmt der Vorstand selbst.

(3) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und höchstens neun Vertreterinnen/Vertretern der Mitgliedstädte sowie der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer ist kraft Amtes Vorstandsmitglied ohne Stimmrecht. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wenn sie während ihrer Wahlzeit aus der Stadtvertretung oder aus ihrem Amt ausscheiden, so kann der Vorstand sich bis zur Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Ohne Stimmrecht gehören die Vorsitzenden der Fachausschüsse dem Vorstand an. Außerdem kann der Vorstand weitere Vertreterinnen/Vertreter von Mitgliedstädten ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(4) Über den Ablauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 9
Beschlussfähigkeit

Mitgliederversammlung und Vorstand sind beschlussfähig, wenn

1. in der Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Im Falle der Verhinderung eines Stimmberechtigten kann die jeweilige Mitgliedstadt nur dann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen, wenn das verhinderte Mitglied schriftlich zugestimmt hat;

2. im Vorstand mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Die Stellvertretung eines Vorstandsmitglieds ist durch eine zu Beginn der Amtszeit für die Dauer der Amtszeit schriftlich gegenüber der oder dem Vorstandsvorsitzenden benannte Person zulässig.
Scheidet die benannte Vertreterin oder der benannte Vertreter aus ihrem oder seinem Amt aus oder ändert sich ihr oder sein Aufgabenbereich wesentlich, so kann durch schriftliche Anzeige gegenüber der oder dem Vorstandsvorsitzenden eine Vertreterin oder ein Vertreter für die verbleibende Dauer der Amtszeit neu benannt werden.
Die Benennungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Stadtvertretung.

Bei Beschlüssen in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Städtetages müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

§ 10
Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Wenn eine Stimmberechtigte/ein Stimmberechtigter der Mitgliederversammlung oder der Mitglieder des Vorstandes es verlangt, ist geheim abzustimmen.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung, Auflösung des Städtetages oder die Entlastung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter. Beschlüsse des Vorstandes zum Haushalt müssen grundsätzlich einstimmig ergehen, davon ausgenommen sind jedoch Haushaltsbeschlüsse, die die Mitgliedschaft des Städtetages Schleswig-Holstein im Trägerverein des Hauses der kommunalen Selbstverwaltung, Reventlouallee 6, 24105 Kiel, betreffen. Für letztere genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sofern eine Mitgliedstadt eine abweichende Auffassung zur Mehrheitsentscheidung hat, kann sie ihre abweichende Auffassung über den Verband neben der Mehrheitsauffassung gesondert äußern.

(4) In Eilfällen tritt der Vorstand an die Stelle der Mitgliederversammlung, die/der Vorstandsvorsitzende an die Stelle des Vorstandes. In beiden Fällen ist unverzüglich die Genehmigung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes einzuholen.

§ 11
Vorsitzende/Vorsitzender

(1) Die/Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(2) Die/Der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, ist Vorstand des Städtetages Schleswig-Holstein im Sinne der §§ 26 ff. BGB. Die Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nach § 13 der Satzung bleiben unberührt.

(3) Die/Der Vorsitzende ist berechtigt und ermächtigt, Ansprüche und Rechte des Städtetages Schleswig-Holstein im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

§ 12
Fachausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse und Stellungnahmen der Organe und zur Beratung der Geschäftsstelle werden folgende Fachausschüsse gebildet:

1. Rechts- und Verfassungsausschuss
2. Ausschuss für Bildung und Soziales
3. Ausschuss für Städtebau und Umwelt
4. Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen

Die Mitgliederversammlung kann weitere Ausschüsse bilden. Sie wählt jeweils bis zu 16 Mitglieder der Ausschüsse für die Dauer der Kommunalwahlperiode. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Ausschussmitglieder im Amt. Wenn Mitglieder der Ausschüsse während ihrer Wahlzeit aus der Stadtvertretung oder aus ihrem Amt ausscheiden, so können die Ausschüsse sich bis zur Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Dasselbe gilt, wenn ein Ausschussmitglied freiwillig ausscheidet oder die Stadt, auf deren Vorschlag es gewählt worden ist, es abberuft.

Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Vertretung.

(2) Die Vorstandsmitglieder können an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung bestimmen die Ausschüsse selbst. Ihre Einberufung erfolgt auf Verlangen der/des Ausschussvorsitzenden oder eines Drittels der Ausschussmitglieder. Der Antrag der Ausschussmitglieder ist schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte zu stellen und zu begründen.

§ 13
Geschäftsführung, Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Für das Anstellungsverhältnis gelten grundsätzlich die jeweils für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Kreise in Schleswig-Holstein maßgebenden Bestimmungen entsprechend. Es wird im übrigen vom Vorstand als Dienstvorgesetzten geregelt.

(2) Die Geschäftsstelle hat alle sich aus § 1 der Satzung ergebenden Aufgaben zu erledigen. Sie bereitet die Beratungen der Organe vor und führt deren Beschlüsse aus. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist ihr das erforderliche Fachpersonal bereitzustellen.

(3) Sitz der Geschäftsstelle ist die Landeshauptstadt Kiel.

(4) Die Landeshauptstadt Kiel bewahrt die Akten auf, verwaltet die Kasse und legt jährlich Rechnung. Die Rechnung wird von den Mitgliedstädten mit Ausnahme der Landeshauptstadt Kiel jeweils in alphabetischer Reihenfolge geprüft.

§ 14
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Haushaltsplan wird für zwei Jahre aufgestellt. Er enthält die Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Städtetages. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen.

(2) Die nach dem Haushaltsplan zu leistenden Umlagebeträge werden am Beginn eines jeden Haushaltsjahres von den Mitgliedstädten durch die Geschäftsstelle angefordert.
Der Umlagebetrag wird nach der Einwohnerzahl der Mitglieder errechnet. Für die Zahl der Einwohner eines Mitglieds ist die vom Statistischen Landesamt nach dem März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungen werden zuvor von den Mitgliedstädten in alphabetischer Reihenfolge geprüft.

§ 15
Verwendung des Vermögens

(1) Mittel des Städtetages Schleswig-Holstein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln.

(2) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Städtetages Schleswig-Holstein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Städtetages Schleswig-Holstein oder beim Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fällt das gesamte Vermögen den Städten zu, die zu diesem Zeitpunkt Mitglied sind. Es ist im Verhältnis der zum Zeitpunkt der letzten Volkszählung maßgeblichen Einwohnerzahl aufzuteilen.

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