Satzung des Städtebundes Schleswig-Holstein

vom 22.05.1992 i.d.F. der Satzungsänderung vom 03.11.2017

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
§ 5 Außerordentliche Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmverhältnis der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Vorsitzender
§ 14 Fachausschüsse
§ 15 Geschäftsführer
§ 16 Arbeitsgemeinschaften
§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 18 Auflösung und Liquidation
§ 19 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Städtebund Schleswig-Holstein ist der Verband der kreisangehörigen Städte des Landes Schleswig-Holstein.

(2) Er ist ein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragener Verein des privaten Rechts.

(3) Sitz des Verbandes ist Kiel.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Städtebund Schleswig-Holstein hat die Aufgabe, das im Grundgesetz und in der Landesverfassung garantierte Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung zu wahren und zu stärken sowie die Belange der Mitglieder zu fördern. Er hat insbesondere die Aufgabe:

1. die gemeinsamen oder allgemeinen Interessen der Mitglieder gegenüber dem Landtag, der Landesregierung, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Stellen wahrzunehmen und diese in öffentlichen Körperschaften, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, Verbänden und Unternehmen zu vertreten;

2. den Landtag, die Landesregierung und sonstige zuständige Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, soweit sie die Interessen der Mitglieder berühren, zu beraten und Vorschläge zu unterbreiten (§ 132 GO);

3. die Mitglieder zu beraten, ihnen Informationen zu vermitteln und den Erfahrungsaustausch zu pflegen;

4. das Verständnis für die besonderen Aufgaben und Probleme der kommunalen Selbstverwaltung in der Öffentlichkeit zu fördern.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben strebt der Verband eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen kommunalen Landesverbänden an.

(3) Die Verfolgung parteipolitischer, religiöser oder wirtschaftlicher Zwecke ist ausgeschlossen. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Als ordentliche Mitglieder können dem Verband alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit städtischem Charakter in Schleswig-Holstein beitreten. Außerordentliche Mitglieder können werden:

(a) jede andere kommunale Gebietskörperschaft,

(b) Körperschaften des öffentlichen Rechts, die von den ordentlichen Mitgliedern gebildet werden oder denen sie angehören,

(c) andere juristische Personen, bei denen sich mindestens 50 % des Kapitals in der Hand ordentlicher Mitglieder befinden.

Juristische Personen mit kommunalem Bezug können fördernde Mitglieder werden.

(2) Kreisangehörige Städte, die während ihrer Mitgliedschaft zum Verband zu kreisfreien Städten erklärt werden, können dem Verband weiterhin als ordentliche Mitglieder angehören.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmeerklärung durch den Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit Nachweis der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist zulässig, jedoch frühestens drei Jahre nach dem Eintritt.

(5) Mitglieder, die trotz wiederholter Aufforderung die Erfüllung der Verbandsaufgaben beeinträchtigen oder ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung - insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Beiträge und Umlagen - nicht nachkommen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Monaten nach Zustellung an die Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Das ausgeschiedene Mitglied haftet anteilig für die Erfüllung der Verpflichtungen des Verbandes, die vor der Beendigung der Mitgliedschaft begründet waren. Das gilt insbesondere für die Ansprüche der Bediensteten aus ihren Beschäftigungsverhältnissen. Bei der Auflösung eines Mitglieds, dem Zusammenschluss zweier Mitglieder oder der Eingliederung eines Mitglieds in eine andere kommunale Körperschaft gehen diese Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(8) § 3 Abs. 4 bis 7 gelten auch für die Mitglieder, die zu kreisfreien Städten erklärt werden.

§ 4
Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt,

(a) die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,

(b) nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Fachausschüssen des Verbandes an der Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,

(a) die Ziele des Verbandes zu fördern,

(b) den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Durchsetzung seiner Interessen zu unterstützen,

(c) die Verpflichtungen aus dieser Satzung zu erfüllen, vor allem die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten,

(d) den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen der Verbandsorgane nachzukommen,

(e) im Verwaltungsbereich der ordentlichen Mitglieder hergestellte Drucksachen von allgemeiner oder besonderer Bedeutung (z.B. Satzungen) sowie grundsätzliche Urteile unaufgefordert und kostenlos in je zwei Exemplaren an die Geschäftsstelle des Verbandes zu liefern,

(f) dem Verband die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

(g) auf Anforderung des Vorstandes oder des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ihrer Verwaltung mit gutachtlichen Arbeiten für den Verband zu beauftragen.

(3) Die Kosten der Entsendung ihrer Vertreter oder Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung, den Vorstand, die Fachausschüsse, die Arbeitsgemeinschaften und in Gremien von Drittorganisationen innerhalb des Landes Schleswig-Holstein tragen die ordentlichen Mitglieder. Der Städtebund Schleswig-Holstein übernimmt die Reisekosten für von ihm entsandte Vertreter und Vertreterinnen in Gremien von Drittorganisationen auf Bundesebene.

§ 5
Außerordentliche Mitglieder

(1) Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte des § 4. Dabei beschränkt sich ihre Mitwirkung an der Willensbildung des Verbandes auf die Mitgliederversammlung (§ 8) und die Fachausschüsse (§ 14).

(2) Die Pflichten der außerordentlichen Mitglieder beurteilen sich nach den zwischen ihnen und dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verband erhebt zur Deckung seiner Aufwendungen für jedes Geschäftsjahr Beiträge und Umlagen von seinen Mitgliedern. Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag, den die Mitgliederversammlung festsetzt, und ab dem Haushaltsjahr 2019 einem jährlichen Dynamisierungsbetrag. Der Dynamisierungsbetrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Steigerungsraten für Tariferhöhungen, Versorgungsaufwendungen und Kosten der Beihilfeversicherung der letzten drei abgelaufenen Haushaltsjahre bezogen auf den Anteil der Personalaufwendungen des jeweiligen Haushaltsplanjahres.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird nach der Einwohnerzahl der Mitglieder errechnet. Für die Zahl der Einwohner eines Mitgliedes ist die vom Statistischen Landesamt nach dem 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend.

Außerordentliche Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 (a) zahlen ein Drittel des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder. Die Beiträge der anderen außerordentlichen Mitglieder setzt der Vorstand fest. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verband mit einem selbst festzulegenden Beitrag oder durch sonstige Unterstützung der Verbandsarbeit.

(3) Der Jahresbeitrag wird mit Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Kann der Jahresbeitrag bis zum 1.2. des Geschäftsjahres, für das er erhoben wird, nicht festgesetzt werden, können Abschläge nach Maßgabe und in Höhe der Festsetzung des Vorjahres angefordert werden.

(4) Bei Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres ist der Beitrag vom Beginn des Vierteljahres an zu entrichten, in dem der Beitritt erfolgt.

(5) Die ordentlichen Mitglieder haften für die Verpflichtungen des Verbandes auch über den Beitrag hinaus (vgl. § 18 Abs. 6).

§ 7
Organe

(1) Organe der Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

(2) Die Organe werden für die Dauer der Kommunalwahlperiode gewählt; die Amtsdauer endet mit dem Ablauf der Wahlperiode. Die Mitglieder der Organe führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Mitglieder der Organe müssen ein kommunales Amt oder Mandat im Verbandsbereich haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so scheiden sie als Mitglied des Organs aus.

(4) In den Organen sollen ehrenamtlich und hauptamtlich tätige Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder vertreten sein.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist in jeder Kommunalwahlperiode mindestens einmal einzuberufen. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn es vom Vorstand beschlossen oder mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.

(2) Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
Die oder der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem oder der Vorsitzenden zugeleitet werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses.

(4) Der oder die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, übt das Hausrecht aus und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf sicher.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem oder der Vorsitzenden, von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und von dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übersenden.

§ 9
Aufgaben und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

(a) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichtes über die Rechnungsprüfung,

(b) die Wahl des oder der Vorsitzenden, des Stellvertreters oder der Stellvertreterin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,

(c) die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern oder -prüferinnen,

(d) die Bildung von Ausschüssen des Verbandes und die Wahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,

(e) die Satzung und Satzungsänderungen,

(f) die Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verband,

(g) die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens.

(2) In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder mit einer gemäß § 6 Abs. 2 festgestellten Einwohnerzahl

bis zu 10.000 = 3 Stimmen
bis zu 15.000 = 4 Stimmen
bis zu 20.000 = 5 Stimmen
bis zu 30.000 = 6 Stimmen
über 30.000 = 7 Stimmen.

Die Mitglieder entsenden je Stimme einen stimmberechtigten Vertreter oder eine stimmberechtigte Vertreterin. Die Wahl von Ersatzvertretern oder Ersatzvertreterinnen ist zulässig.

(3) Jedes außerordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(4) Die Namen und Anschriften der stimmberechtigten Vertreter oder Vertreterinnen
und der Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen sind der Geschäftsstelle des Verbandes unverzüglich nach ihrer Wahl durch die Vertretungskörperschaft des Mitglieds anzugeben.

(5) Gastdelegierte der Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Nicht in die Mitgliederversammlung gewählte Bürgermeister, Bürgermeisterinnen, Bürgervorsteher und Bürgervorsteherinnen gehören der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht an.

§ 10
Stimmverhältnis der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 e, § 9 Abs. 1 f und § 9 Abs. 1 g bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) In der Mitgliederversammlung bilden eine Gruppe
1. die stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter, die derselben Partei angehören, und
2. die stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter, die auf Vorschlag derselben
Wählergruppe entsandt werden.
Andere stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter können sich zu einer Gruppe zusammenschließen oder einer Gruppe mit deren Zustimmung beitreten. Die Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Gruppe oder dem Beitritt muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Städtebundes Schleswig-Holstein eingegangen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.

(5) Jede Gruppe kann verlangen, dass die Vorstandsmitglieder auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Gruppe gewählt werden. In diesem Fall steht den Gruppen das Vorschlagsrecht für die Wahl des oder der Vorsitzenden, des oder der stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Anzahl der Kommunalwahlmandate im Verbandsbereich durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der Fachausschüsse. Für die Wahl gilt Abs. 5 entsprechend. Ausschussvorsitzende und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den Ausschüssen selbst gewählt.

(7) Gruppen, auf die nach der Sitzverteilung nach Abs. 6 kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in die Fachausschüsse zu entsenden, wenn sie mindestens 5 % der Mandate im Verbandsbereich erreichen (Grundmandat). Gruppen können sich zur Erlangung eines Grundmandats durch schriftliche Erklärung zusammenschließen. Die Erklärung über diesen Zusammenschluss muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Städtebundes eingegangen sein.

(8) Die Wahlen zum Vorstand und zu den Fachausschüssen werden von dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin geleitet.

§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwölf Personen und dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin.

(2) Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Wahlzeit gem. § 7 Abs. 3 aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand bis zur Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Das neue Vorstandsmitglied ist von der Gruppe zu benennen, die auch das ausgeschiedene Mitglied benannt hat.

(3) Zu den Sitzungen kann der Vorstand die Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 14) und der Arbeitsgemeinschaften (§ 16) des Verbandes hinzuziehen.

(4) Der oder die Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich ein. Er muss den Vorstand einberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden beantragt wird.

(5) Der oder die Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein.

(6) In Eilfällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht. Von dem Vorstandsmitglied, das hierbei innerhalb der gestellten Frist keine Erklärung abgibt, wird angenommen, dass es dem Vorschlag zustimmt.

(7) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(8) Im übrigen gelten die §§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 und 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband. Er beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem oder der Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

(a) die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Verbandes,

(b) die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 3 Abs.1),

(c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(d) die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Geschäftsberichts,

(e) die Beschlussfassung über den Haushalt und

(f) die Festsetzung der Beiträge und Umlagen nach Anhörung der Mitglieder,

(g) die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben gemäß § 17 Abs. 4,

(h) die Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin nach Anhörung des Personalausschusses und die Regelung der Anstellungsbedingungen,

(i) die Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle,

(j) die Entsendung und Abberufung von Vertretern oder Vertreterinnen in die Ausschüsse des kommunalen Bundesverbandes, dem der Städtebund angehört, und in Drittorganisationen,

(k) die Bildung und Auflösung von Fachausschüssen zwischen den Mitgliederversammlungen,

(l) die Nachbenennung der Ausschussmitglieder auf Vorschlag der Gruppe, die auch das ausgeschiedene Mitglied benannt hat,

(m) die Bildung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften,

(n) die Verwaltung des Verbandsvermögens.

§ 13
Vorsitzender

(1) Der oder die Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Im Falle der Verhinderung vertritt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Ist auch dieser oder diese verhindert, vertreten die anderen Vorstandsmitglieder nach ihrem Lebensalter.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Jeweils zwei der drei Personen vertreten gemeinsam. Die der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer im Rahmen des § 15 zustehende Befugnis bleibt unberührt.

(3) Der oder die Vorsitzende, bei Abwesenheit der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, ist berechtigt, in dringenden Fällen Entscheidungen allein zu treffen, muss diese jedoch dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorlegen.

(4) Der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der für Städte bis 80.000 Einwohner geltenden Sätze entsprechend § 10 Abs. 1 der Kommunalbesoldungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14
Fachausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Organe und zur Beratung der Geschäftsstelle werden folgende Fachausschüsse gebildet:

(a) Rechts- und Verfassungsausschuss
(b) Ausschuss für Bildung und Soziales
(c) Ausschuss für Städtebau und Umwelt
(d) Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen

Es können weitere Ausschüsse gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse zu Abs. 1 haben je 16 Mitglieder.

Hinzukommen ggf. zusätzliche Mitglieder, die über ein Grundmandat in die Fachausschüsse entsandt worden sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sind zu allen Sitzungen einzuladen.

(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
Das gleiche gilt für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 7 und Abs. 8. Scheidet ein Ausschussmitglied aus dem Ausschuss aus, so benennt der Vorstand einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Einberufung erfolgt auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder auf schriftlichen, mit der Angabe der Tagesordnungspunkte versehenen Antrag eines Drittels der Ausschussmitglieder durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.

(7) Die Ausschüsse sind nicht berechtigt, nach außen selbständig für den Verband aufzutreten.

§ 15
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Verbandsgeschäfte im
Rahmen der Richtlinien des Vorstandes und unterrichtet den Vorstand über alle wichtigen Angelegenheiten.

(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin hat die Belange der Mitglieder sorgfältig zu verfolgen, die an den Verband gelangenden Mitteilungen und Anträge zu bearbeiten und - soweit erforderlich - zur Beschlussfassung vorzubereiten sowie für die Ausführung der Beschlüsse Sorge zu tragen.

(3) Er oder sie leitet die Geschäftsstelle des Verbandes und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Beschäftigten des Verbandes.

(4) Im Falle der Abs. 1 bis 3 (laufende Geschäftsführung) vertritt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin den Verband gerichtlich und außergerichtlich (vgl. § 30 BGB). Zur Vornahme von Rechtshandlungen oder rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen für den Verband ist die Genehmigung des Vorstandes, in Eilfällen des oder der Vorsitzenden oder bei dessen oder deren Verhinderung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin erforderlich.

(5) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird bei den Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Geschäftsführer oder der stellvertretenden Geschäftsführerin vertreten. Soweit der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin als Vorstandsmitglied tätig wird, wird er oder sie im Verhinderungsfall durch eine vom Vorstand bestimmte Person vertreten.

(6) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Amtsbezeichnung "Geschäftsführendes Vorstandsmitglied" oder "Geschäftsführer" bzw. "Geschäftsführerin". Für seine oder ihre Aufwandsentschädigung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

§ 16
Arbeitsgemeinschaften

(1) Zur Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern, zur Information und Beratung über Rechts- und Sachfragen, zur Abstimmung von Verwaltungsverfahren, zur Vorbereitung von Stellungnahmen und zur Beratung des Vorstandes und der Geschäftsstelle des Verbandes werden Arbeitsgemeinschaften eingesetzt.

(2) Folgende ständige Arbeitsgemeinschaften werden gebildet:

(a) Arbeitsgemeinschaft der Mittelstädte
(b) Arbeitsgemeinschaften Nord, Mitte und Süd der kleinen Städte

(3) Der Vorstand kann Facharbeitsgemeinschaften der Amtsleiter oder der Amtsleiterinnen der Mitglieder einsetzen.

(4) Den Arbeitsgemeinschaften zu Abs. 2 gehören die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, den Arbeitsgemeinschaften zu Abs. 3 die Amtsleiter und Amtsleiterinnen oder andere von den Hauptverwaltungsbeamten benannte Personen an. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können sachkundige Personen hinzugezogen werden. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer bzw. die stellvertretende Geschäftsführerin nehmen an allen Arbeitsgemeinschaftssitzungen mit beratender Stimme teil.

(5) Die Arbeitsgemeinschaften wählen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen oder zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(6) Tagungstermine, -orte und die Tagesordnung sind mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin des Verbandes abzustimmen.

(7) Die Arbeitsgemeinschaften dienen dem inneren Meinungsbildungsprozess des Verbandes, sie sind daher nicht berechtigt, für den Verband nach außen selbständig aufzutreten.

§ 17
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr des Verbandes entspricht dem Rechnungsjahr seiner Mitglieder.

(2) Der Haushaltsplan wird für zwei Jahre aufgestellt. Er enthält die Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen.

(3) Ist ein neuer Haushaltsplan noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes zu genügen, sowie den geordneten Betrieb der Geschäftsstelle und die Erfüllung dringender Aufgaben zu sichern.

(4) Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

(5) Die Kasse des Verbandes wird unter Aufsicht des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin verwaltet. Der Vorstand erlässt Vorschriften über die Kassenverwaltung und Kassenprüfung.

(6) Das Vermögen des Verbandes ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

(7) Über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

(8) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Im übrigen finden auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes diejenigen Vorschriften sinngemäß Anwendung, die auch für seine Mitglieder gelten. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dies mit der besonderen Rechtsnatur und Aufgabenstellung des Städtebundes Schleswig-Holstein vereinbar ist.

§ 18
Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres in einer besonderen, zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der satzungsgemäßen Stimmen auf dieser Mitgliederversammlung anwesend sind. Zur Annahme des Beschlusses sind drei Viertel aller anwesenden Stimmen erforderlich.

(2) Ist die erste zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig gewesen, so kann frühestens einen Monat nach dieser Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden. Diese zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Auflösung beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung auf dieses Recht der Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen ist. Für den Auflösungsbeschluss sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.

(3) Findet eine zweite mit der Auflösung befasste Mitgliederversammlung später als ein Jahr nach der ersten statt, so gilt Abs. 1 Satz 3.

(4) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorstand. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die einzelnen Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer veranlagten Beiträge im letzten Jahr des Bestehens des Landesverbandes zu verteilen. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(5) Die mit der zuständigen Versorgungskasse für die Bediensteten des Verbandes
abgeschlossenen Verträge sind zu erfüllen.

(6) Zur Befriedigung der Verpflichtungen, die bei der Auflösung des Verbandes verbleiben, sind die Mitglieder im Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge sowohl gegenüber den Liquidatoren als auch den Forderungsberechtigten verpflichtet. Mitglieder, die vorher ausgeschieden sind, haften lediglich anteilmäßig für den Fehlbetrag, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestand.

(7) Für den Fall der Vereinigung mit einem anderen Verband ist mit diesem zu vereinbaren, dass der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Ansprüche der Bediensteten und sonstiger Forderungsberechtigter übernimmt und sichert.

(8) Über den Verbleib der Akten des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 19
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. Mai 1992 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung vom 17. Juni 1953 in der Fassung der Änderung vom 4. Juni 1982 aufgehoben.

(Hans-Joachim Grote) VORSITZENDER
(Detlef Palm) STV. VORSITZENDER
(Harald Rentsch) GESCHÄFTSFÜHRENDES VORSTANDSMITGLIED

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