Satzung des Städteverbandes Schleswig-Holstein

vom 02.06.2003 in der Fassung der Satzungsänderung vom 21.11.2011

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Stimmverhältnis der Mitgliederversammlung
§ 10 Städtekongress
§ 11 Vorsitzende oder Vorsitzender
§ 12 Vorstand
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
§ 14 Fachausschüsse
§ 15 Geschäftsführer
§ 16 Arbeitsgemeinschaften
§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 18 Auflösung und Liquidation

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Städteverband Schleswig-Holstein ist der Verband der kommunalen Landesverbände Städtebund Schleswig-Holstein und Städtetag Schleswig-Holstein.

(2) Der Städteverband Schleswig-Holstein ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB.

(3) Sitz des Verbandes ist Kiel.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Städteverband Schleswig-Holstein hat die Aufgabe, das im Grundgesetz und der Landesverfassung garantierte Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung zu wahren und zu stärken sowie die Belange der Mitglieder zu fördern. Er hat insbesondere die Aufgabe:

1. die gemeinsamen oder allgemeinen Interessen der Mitgliedsverbände gegenüber dem Landtag, der Landesregierung, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Stellen wahrzunehmen;

2. den Landtag, die Landesregierung und sonstige zuständige Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, soweit sie die Interessen der Mitgliedsverbände berühren, zu beraten und Vorschläge zu unterbreiten (§ 132 GO);

3. die Mitglieder zu beraten, ihnen Informationen zu vermitteln und den Erfahrungsaustausch zu pflegen;

4. das Verständnis für die besonderen Aufgaben und Probleme der kommunalen Selbstverwaltung in der Öffentlichkeit zu fördern.

(2) Der Städteverband Schleswig-Holstein wird seine Aufgaben im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber allen kommunalen Gebietskörperschaften und dem Land Schleswig-Holstein wahrnehmen. Er bekennt sich zur guten Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein und ihren kommunalen Verbänden.

(3) Die Verfolgung parteipolitischer, religiöser oder wirtschaftlicher Zwecke ist ausgeschlossen. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Städteverbandes Schleswig-Holstein sind die kommunalen Landesverbände der Städte des Landes Schleswig-Holstein (Mitgliedsverbände).

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmeerklärung durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit Nachweis der Beschlussfassung des zuständigen Organs des Mitgliedsverbandes. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist zulässig, jedoch frühestens drei Jahre nach dem Eintritt.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit Nachweis der
Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist zulässig, jedoch frühestens drei Jahre nach dem Eintritt.

(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedsverbandes.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,

(a) Einrichtung des Verbandes in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,

(b) nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Fachausschüssen des Verbandes an der Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet,

(a) die Ziele des Verbandes zu fördern,

(b) den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Durchsetzung seiner Interessen zu unterstützen,

(c) die Verpflichtungen aus dieser Satzung zu erfüllen, vor allem die Mitgliedsbeiträge des § 5 zu entrichten,

(d) den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen der Verbandsorgane nachzukommen,

(e) dem Verband die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und

(f) auf Anforderung des Vorstandes oder des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Verwaltungen ihrer Mitglieder mit gutachterlichen Arbeiten für den Verband zu beauftragen.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verband erhebt zur Deckung seiner Aufwendungen für jedes Geschäftsjahr Beiträge und Umlagen von den Mitgliedsverbänden. Die finanziellen Aufwendungen des Städteverbandes Schleswig-Holstein (Personal- und Sachkosten) werden von den Mitgliedsverbänden gemeinsam getragen und entsprechend den Einwohnerzahlen der Mitglieder der Mitgliedsverbände im Verhältnis 60 % Städtebund Schleswig-Holstein und 40 % Städtetag Schleswig-Holstein aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist jeweils im Abstand von vier Jahren zu überprüfen und soll den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Es gilt das Prinzip der kaufmännischen Rundung.

(2) Der Jahresbeitrag wird mit Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Kann der Jahresbeitrag bis zum 01.02. des Geschäftsjahres, für das er erhoben wird, nicht festgesetzt werden, können zu Jahresbeginn im voraus Abschläge nach Maßgabe und in Höhe der Festsetzung des Vorjahres angefordert werden.

(3) Die Mitglieder haften für die Verpflichtungen des Verbandes auch über den Beitrag hinaus.

§ 6
Organe

(1) Organe des Städteverbandes Schleswig-Holstein sind:

(a) die Mitgliederversammlung und

(b) der Vorstand.

Die Zusammenarbeit der Organe wird bestimmt vom Grundsatz der gleichen Vertretung beider Mitgliedsverbände des Städteverbandes Schleswig-Holstein.

(2) Ihre Amtsdauer entspricht der Dauer der Kommunalwahlperiode. Die Mitglieder der Organe führen die Geschäfte bis zur Neubenennung weiter.

(3) Mitglieder der Organe müssen die Voraussetzungen der Mitgliedsverbände für deren Vorstände und deren Vorsitz erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so scheiden sie als Mitglied des Organs aus.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Städteverbandes Schleswig-Holstein besteht aus

(a) den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands des Städtebundes Schleswig-Holstein (§ 11 Abs. 1 der Satzung des Städtebundes Schleswig-Holstein) und

(b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands des Städtetages Schleswig-Holstein (§ 8 Abs. 3 der Satzung des Städtetages Schleswig-Holstein).

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber jährlich zusammen. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn es vom Vorstand beschlossen oder mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird. Das Verlangen ist zu begründen.

(3) Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die oder der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

(4) Anträge zur Tagesordnung müssen mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem oder der Vorsitzenden zugeleitet werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übersenden.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

(a) die inhaltlichen Leitlinien und die strategische Ausrichtung der Verbandsarbeit,

(b) die Grundlinien der Zusammenarbeit mit den anderen kommunalen Landesverbänden,

(c) die Entsendung und Abberufung von Vertretern oder Vertreterinnen des Städteverbandes Schleswig-Holstein in Drittorganisationen,

(d) die Vorbereitung des Städtekongresses (§ 10),

(e) den Haushalt des Verbandes,

(f) die Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin,

(g) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichtes über die Rechnungsprüfung,

(h) die in vierjährigem Abstand vorzunehmende Überprüfung des Verteilungsschlüssels für die Mitgliedsbeiträge,

(i) die Bildung von Ausschüssen des Verbandes,

(j) die Satzung und Satzungsänderungen,

(k) die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens.

§ 9
Stimmverhältnis der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlung, Vorstand und Ausschüsse entscheiden nach dem Grundsatz der Parität von Städtetag und Städtebund Schleswig-Holstein ohne Rücksicht auf die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der beiden Mitgliedsverbände in den Organen und den Ausschüssen des Städteverbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder des Vorstands jedes Mitgliedsverbandes anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen .

§ 10
Städtekongress

(1) Der Städteverband Schleswig-Holstein führt alle 2 Jahre einen Städtekongress durch, der sich aus den Mitgliederversammlungen der Mitgliedsverbände zusammensetzt.

(2) Der Städtekongress soll ein Programm und einen Bezug zu aktuellen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung aufweisen.

§ 11
Vorsitzende oder Vorsitzender

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Städteverbandes ist im jährlichen Wechsel die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Städtebundes Schleswig-Holstein und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Städtetages Schleswig-Holstein. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Mitgliedsverbandes, der nicht den Vorsitz führt.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Städteverbandes Schleswig-Holstein beruft die Mitgliederversammlung ein; die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Versammlung.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Städteverbandes beruft den Vorstand ein; die Vorsitzende oder der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Jeweils zwei der Personen vertreten gemeinsam. Die Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach § 15 der Satzung bleiben unberührt.

§ 12
Vorstand

(1) Der Vorstand des Städteverbandes besteht aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliedsverbände sowie dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin.

(2) Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Wahlzeit (vgl. § 6 Abs. 3) aus, so muss der Mitgliedsverband, dem das ausgeschiedene Vorstandsmitglied angehörte, eine neues Vorstandsmitglied benennen.

(3) Der oder die Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich ein. Sie oder er muss den Vorstand einberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden beantragt wird.

(4) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin lädt im Auftrag des oder der Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein.

(5) In Eilfällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht. Von dem Vorstandsmitglied, das hierbei innerhalb der gestellten Frist keine Erklärung abgibt, wird angenommen, dass es dem Vorschlag zustimmt.

(6) Entscheidungen, die einen Beschluss des Vorstandes des Städteverbandes Schleswig-Holstein erfordern und keinen Aufschub dulden (Eilentscheidungen), trifft der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Vorstände der Mitgliedsverbände. Über die Entscheidungen sind die Mitglieder des Vorstandes unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Vorstandes bzw. der Vorstände der beiden Verbände zu unterrichten.

(8) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband. Er beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

(1) Aufstellung der Richtlinien für die Arbeit des Verbandes,

(2) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit nicht der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin zuständig ist,

(3) die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Geschäftsberichts,

(4) die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben,

(5) die Regelung der Anstellungsbedingungen des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin,

(6) die Einstellung und Entlassung von stellvertretenden Geschäftsführern oder stellvertretenden Geschäftsführerinnen,

(7) die Bildung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften, soweit nicht von den Mitgliedsverbänden anderweitig geregelt,

(8) die Verwaltung des Verbandsvermögens.

§ 14
Fachausschüsse

(1) Die Ausschüsse des Städtebundes Schleswig-Holstein und des Städtetages Schleswig-Holstein bilden die Ausschüsse des Städteverbandes Schleswig-Holstein. Es werden folgende Ausschüsse des Städteverbandes Schleswig-Holstein gebildet:

- Rechts- und Verfassungsausschuss,

- Ausschuss für Bildung und Soziales,

- Ausschuss für Städtebau und Umwelt,

- Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen.

(2) In den Ausschüssen zu Abs. 1 haben Städtebund Schleswig-Holstein und Städtetag Schleswig-Holstein je 16 Stimmen . Die Mitgliedsversammlungen der Mitgliedsverbände benennen die Ausschussmitglieder nach den Regelungen der jeweiligen Satzungen.

(3) Die Ausschüsse des Städteverbandes Schleswig-Holstein bereiten die Beratungen der Vorstände der Mitgliedsverbände und des Vorstandes des Städteverbandes vor. Sie können Empfehlungen beschließen.

(4) Die Ausschüsse dienen dem inneren Meinungsbildungsprozess des Verbandes. Sie sind daher nicht berechtigt, für den Städteverband nach außen selbständig aufzutreten.

(5) Jedem Mitgliedsverband steht die gleiche Zahl an Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden zu. Bei einer ungeraden Zahl von Ausschüssen wechselt der Ausschussvorsitz in einem Ausschuss zur Mitte der Kommunalwahlperiode. Ausschussvorsitzende bzw. stellvertretende Ausschussvorsitzende sind die jeweiligen Vorsitzenden der entsprechenden Fachausschüsse der Mitgliedsverbände.

(6) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Die Festlegung der Tagungstermine und -orte, die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung erfolgt in Abstimmung mit den Vorsitzenden durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Städteverbandes Schleswig-Holstein.

(7) Wird in den Ausschüssen eine übereinstimmende Auffassung nicht erreicht, so sind die Beratungsgegenstände den Vorständen von Städtebund und Städtetag Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorzulegen. Wenn eine übereinstimmende Auffassung nicht erreicht werden kann, bleibt es den Vorständen der beiden Mitgliedsverbände unbenommen, getrennt zu beschließen.

§ 15
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er ist zuständig für die laufenden Geschäfte und an die Weisungen und Richtlinien des Vorstandes gebunden. Sie oder er unterrichtet den Vorstand und die Mitgliederversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer regelt den inneren Dienstbetrieb; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen den Weisungen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Sie oder er nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist im Rahmen des Haushalts- und Stellenplans zuständig für die Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle mit Ausnahme des stellvertretenden Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin (§ 13 Nr. 5).

(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist für eine Koordinierung der Beratungen und Beschlussfassung zwischen der Mitgliederversammlung des Städteverbandes Schleswig-Holstein und den Organen der Mitgliedsverbände verantwortlich. Abweichende Auffassungen zwischen den beiden Verbänden muss die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Städteverbandes zur Wahrung der Interessen des Städtebundes und des Städtetages Schleswig-Holstein dem Vorstand vortragen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Städteverbandes vertritt die gemeinsamen Interessen der beiden Verbände im Innen- und Außenverhältnis als Meinung des Städteverbandes Schleswig-Holstein.

(5) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird bei den Aufgaben nach den Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Geschäftsführer oder der stellvertretenden Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführern vertreten.

(6) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Amtsbezeichnung "Geschäftsführendes Vorstandsmitglied" oder "Geschäftsführer" bzw. "Geschäftsführerin".

§ 16
Arbeitsgemeinschaften

(1) Zur Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern, zur Information und Beratung über Rechts- und Sachfragen, zur Abstimmung von Verwaltungsverfahren, zur Vorbereitung von Stellungnahmen und zur Beratung des Vorstandes und der Geschäftsstelle des Verbandes werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Die Arbeitsgemeinschaften des Städteverbands Schleswig-Holstein bestehen aus den Arbeitsgemeinschaften der Mitgliedsverbände.

(2) Tagungstermine, -orte und die Tagesordnung sind mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin des Verbandes abzustimmen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften dienen dem inneren Meinungsbildungsprozess des Verbandes, sie sind daher nicht berechtigt, für den Verband nach außen selbständig aufzutreten.

§ 17
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr des Verbandes entspricht dem Rechnungsjahr seiner Mitglieder.

(2) Der Haushaltsplan wird für zwei Jahre aufgestellt. Er enthält die Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. Die Ausgabenansätze im Haushaltsplan sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Ist ein neuer Haushaltsplan noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes zu genügen, sowie den geordneten Betrieb der Geschäftsstelle und die Erfüllung dringender Aufgaben zu sichern.

(4) Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

(5) Die Kasse des Verbandes wird unter Aufsicht des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin verwaltet.

(6) Das Vermögen des Verbandes ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

(7) Über die Einnahmen und Ausgaben ist der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre (Doppelhaushalt) Rechnung zu legen.

(8) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Im übrigen finden auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes diejenigen Vorschriften sinngemäß Anwendung, die auch für die Städte in Schleswig-Holstein gelten. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dies mit der besonderen Rechtsnatur und Aufgabenstellung des Städteverbandes Schleswig-Holstein vereinbar ist.

§ 18
Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres in einer besonderen, zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der satzungsgemäßen Stimmen auf dieser Mitgliederversammlung anwesend sind. Zur Annahme des Beschlusses sind drei Viertel aller anwesenden Stimmen erforderlich.

(2) Ist die erste zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig gewesen, so kann frühestens einen Monat nach dieser Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden. Diese zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Auflösung beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung auf dieses Recht der Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen ist. Für den Auflösungsbeschluss sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.

(3) Findet eine zweite mit der Auflösung befaßte Mitgliederversammlung später als ein Jahr nach der ersten statt, so gilt Abs. 1 Satz 3.

(4) Das Verbandsvermögen besteht aus dem Inventar der Geschäftsstelle. Bei Auflösung des Verbands wird das Inventar entsprechend dem Maßstab des § 5 Abs. 1° unter den Mitgliedsverbänden aufgeteilt.

(5) Bei einem Zusammenschluss der Mitgliedsverbände gehen die Ansprüche der Bediensteten aus ihren Beschäftigungsverhältnissen auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Bei der Auflösung des Städteverbandes Schleswig-Holstein gehen die Ansprüche der Bediensteten aus ihren Beschäftigungsverhältnissen auf die Mitgliedsverbände nach Maßgabe der einzelvertraglichen Regelung über. Besteht keine einzelvertragliche Regelung, vereinbaren die Mitgliedsverbände, auf welchen Mitgliedsverband die Ansprüche übergehen .

(6) Die mit der zuständigen Versorgungskasse für die Bediensteten des Verbandes abgeschlossenen Verträge sind zu erfüllen.

(7) Für den Fall der Vereinigung mit einem anderen Verband ist mit diesem zu vereinbaren, daß der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Ansprüche der Bediensteten und sonstiger Forderungsberechtigter übernimmt und sichert.

(8) Über den Verbleib der Akten des Verbandes entscheidet der Vorstand.

Diese Satzung ist vom Vorstand des Städtebundes Schleswig-Holstein am 27.03.2003 und vom Vorstand des Städtetages Schleswig-Holstein am 02.06.2003 beschlossen worden.

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