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Änderung der Amtsordnung enttäuschend

Gemeindetag vermisst Gesamtkonzept und erinnert an seine weitergehenden Vorschläge

„Die Idee, Ämtern eine hauptamtliche Verwaltungsleitung (Amtsdirektor) zu ermöglichen, ist richtig. Sie wird jedoch mangelhaft umgesetzt. Außerdem fehlt ein Gesamtkonzept, wie das Kommunalverfassungsrecht so ausgestaltet werden kann, dass es die Zusammenarbeit von Kommunalverwaltungen in Schleswig-Holstein nachhaltiger erleichtert. Das heute verabschiedete Gesetz kann den Anspruch seines Titels „zur Verbesserung der kommunalen Verwaltungsstruktur“ nicht ausreichend erfüllen“, sagte Jörg Bülow, Landesgeschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages zur heutigen Entscheidung des Landtages.

Der Gemeindetag habe schon vor zwei Jahren ein umfassendes Konzept zur Weiterentwicklung der Amtsordnung vorgelegt und im vergangenen Jahr Vorschläge zur Zusammenlegung von Verwaltungen unterbreitet, die die Selbständigkeit und das Selbstverwaltungsrecht von Gemeinden vollständig wahren. „Wir bedauern, dass von unseren umfassenden Vorschlägen lediglich die hauptamtliche Verwaltungsleitung des Amtes umgesetzt werden soll“, so Bülow weiter. „Es wäre besser gewesen, sich in der nächsten Wahlperiode Zeit für eine gründliche Beratung zu nehmen. Wir hoffen, dass es dafür einen neuen Ansatz geben wird.“
Der Gemeindetag begrüßt zwei von der Koalition vorgenommene Änderungen am Gesetzentwurf, nämlich die Bezeichnung „Amtsdirektor“ statt „Amtsbürgermeister“ und den Verzicht auf eine starre Einwohnergrenze (15.000), ab der die Wahl eines Amtsdirektors Pflicht sein sollte.

Es überwiegt jedoch die Kritik. Insbesondere ist die Neuregelung zu kompliziert, engt Entscheidungsmöglichkeiten vor Ort unnötig ein und verschiebt die politischen Gewichte zu Lasten des Ehrenamtes. Die Einführung einer Amtsversammlung, die den neuen Amtsdirektor wählen soll, lehnt der Gemeindetag ab. Diese Amtsversammlung ist zu aufwendig, würde in vielen Fällen mehr als 100 Mitglieder umfassen. Die Amtsversammlung verschiebe außerdem die Gewichte zu Lasten der ehrenamtlichen Amtsvorsteher. Der Gemeindetag hatte vielmehr den ursprünglichen Vorschlag des Innenministeriums unterstützt, den Amtsdirektor durch den Amtsausschuss wählen zu lassen, so wie in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch. Es müsse klar sein, dass Träger des Selbstverwaltungsrechts auch in hauptamtlich geleiteten Ämtern die Gemeinden sind. Die Stellung der ehrenamtlichen Bürgermeister und des Amtsvorstehers solle daher nicht unnötig geschwächt werden. „Wir wollen die Amtsverwaltung professionalisieren, aber nicht das Ehrenamt schwächen“, so Bülow.

Der Gemeindetag kritisiert auch, dass der neue Amtsdirektor nicht mehr die Qualifikationsanforderungen erfüllen muss, die für den Leitenden Verwaltungsbeamten in der Amtsordnung festgeschrieben sind. Kritisiert wird auch, dass ein Amtsdirektor nur ab 8.000 Einwohnern möglich sein soll. Es gebe auch Ämter mit weniger Einwohnern, aber einem großen und intensiven Aufgabenbestand, für die sich ein Amtsdirektor eignet.

Schließlich kritisiert der Gemeindetag, dass mit dem Gesetz lediglich ein Baustein aus einem umfassenden Konzept des Gemeindetages aus dem Jahre 2002 herausgegriffen wird. 

Sehr begrüßt werden vom Gemeindetag die Änderungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, die die Errichtung von gemeinsamen Kommunalunternehmen in verschiedenster Rechtsform ermöglichen. Allerdings lägen auch hier umfassende Vorschläge des Gemeindetages vor, die nicht berücksichtigt wurden.

„Der Landtag bleibt aufgefordert, in der kommenden Wahlperiode auch die übrigen Vorschläge des Gemeindetages zur Amtsordnung und zur kommunalen Zusammenarbeit aufzugreifen. Das Land wird sich nicht darauf berufen können, mit diesem Gesetz alles Notwendige getan zu haben“, so Bülow abschließend.

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